zurück
Verein Quartiernetz Friesenberg – Statuten
Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Quartiernetz Friesenberg besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich in der Stadt Zürich.
Artikel 2 Zweck
Der Verein Quartiernetz Friesenberg hat sich zum Ziel gesetzt, eine integrative Quartierentwicklung im Friesenberg zu fördern. Zu diesem Zweck besteht eine Stelle, die folgendes Leistungsspektrum umfasst:
- Drehscheibe und Informationsstelle für die Quartierbevölkerung und Institutionen
- Vernetzung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Quartierbewohner:innen, Institutionen und anderen Akteur:innen
- Fördern des Zusammenlebens im Quartier Friesenberg durch Begegnung und Partizipation
- Initiieren, koordinieren, begleiten und unterstützen von Angeboten und Projekten mit Dritten, mit dem Fokus auf die Jugend, Eineltern Familien und Personen aus anderen Kulturkreisen
Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus
- juristischen Personen, die den Verein zweckdienlich unterstützen.
- natürlichen Personen die im Quartier wohnen oder mit dem Quartier verbunden sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Artikel 4 Austitt
Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Jahr
schriftlich den Austritt aus dem Verein erklären.
Organe
Artikel 5.1. Einberufung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt mindestens einmal jährlich, in der Regel bis spätestens Juni, zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Sie muss mindestens 21 Tage vorher mit Angabe der Traktanden einberufen werden.
Artikel 5.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zwecks auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies wünschen.
Artikel 5.3. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
• wählt den Vorstand, den/die Präsident:in (oder Präsident:innen bei einem Co-Präsidium)
und die Revisoren:innen
• genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung
• beschliesst über die Aufgaben und das Budget
• setzt die Mitgliederbeiträge fest
• ändert die Statuten
Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt.
Artikel 6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins
Artikel 6.1. Wahl und Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 5 maximal 12 Personen, wobei mindestens 5 Personen Delegierte der juristischen Personen sind – diese sollen ausgewogen im Vorstand vertreten sein.
Folgende juristische Personen sind heute durch 1 bis 2 Vertretungen in den Vorstand delegiert:
• Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Friesenberg
• Römisch-katholische Kirchgemeinde, St. Theresia
• Familienheim-Genossenschaft Zürich, FGZ
• Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien
• Heimgenossenschaft Schweighof
• Hotellerie Stadtspital Triemli
• Gemeinschaftszentrum Heuried
• Siedlungskommission Triemli der Genossenschaft Rotach
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt und sind wieder wählbar.
Artikel 6.2. Aufgaben und Kompetenzen
Dem Vorstand sind sämtliche Rechte und Pflichten überlassen, welche die Zweckerfüllung des Vereins mit sich bringen und die nicht gemäss Gesetz oder Vereinsstatuten den anderen Organen zustehen.
Der Vorstand kann nach Bedarf Arbeitsgruppen wählen, deren Teilnehmer:innen nicht Vereinsmitglieder sein müssen und diese einsetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid.
Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung des Vereinszweckes. Insbesondere ist er zuständig für:
• die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
• die Bestimmung der Unterschriftenregelung
• die Begleitung der Stelleninhaberin /des Stelleninhabers
1 bis 2 Mitglieder des Vorstandes sind Ansprechperson für den/die Stelleninhaber:in.
Das Präsidium ist Ansprechperson für das Sozialdepartement der Stadt Zürich
6.3
Natürlichen Personen, die in den Vorstand gewählt werden, wird der Mitgliederbeitrag erlassen.
Artikel 7 Revision
Zwei Revisoren:innen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensnachweis. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag. Sie sind nicht Vorstandsmitglied und müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Artikel 8 FinanzierungArtikel 7.1. Einnahmen
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen b) Betriebsbeiträge der juristischen Personen c) Spenden d) Zuwendungen
Artikel 8.2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 8.3. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 9 Austritt, Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Artikel 9.1. Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Artikel 9.2. Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheiden die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses ist einem ähnlichen ideellen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck im Quartier Friesenberg zuzuführen. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung im Jahr 2021 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 16. November 2005.
Der Präsident Die Vorstandsmitglieder
zurück